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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen der schwarz. Digital Consulting GmbH.

§ 1 Geltung

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der schwarz. Digital Consulting GmbH (nachfolgend „SDC“) angebotenen Dienstleistungen. Diese AGB sind Bestandteil aller mit SDC geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch SDC. Die AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

(2) Ein Vertrag kann auch durch konkludentes Handeln zustande kommen, zum Beispiel durch Annahme einer Leistung ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Annahmeerklärung.

(3) Die Open Source Software Odoo (Community Version) wird vom Hersteller Odoo S.A. bereitgestellt und nicht von SDC geliefert. Nutzung, Parametrisierung und Programmierungen unterliegen der GNU Affero General Public License v3. Ein Gewährleistungsanspruch für den Odoo-Code gegenüber SDC ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Odoo-Implementierungsprojekte werden in Anlehnung an agile Softwareentwicklung durchgeführt. Vor Projektstart werden Vorgehen, Zeitplan und Budget gemeinsam festgelegt. Die Umsetzung erfolgt in aufeinander aufbauenden Sprints.

(2) Änderungswünsche bedürfen der Textform und der Zustimmung von SDC. SDC prüft Auswirkungen auf Zeit und Aufwand und unterbreitet bei Budgetüberschreitungen ein Zusatzangebot.

(3) Beide Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich unverzüglich über erkennbare Widersprüche, Unklarheiten oder Durchführungsrisiken. Der Auftraggeber stellt notwendige Informationen, Ansprechpartner, Freigaben und Systemzugänge rechtzeitig bereit.

(4) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gewährt jede Partei der anderen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, kostenloses, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Referenznennung (Name, Anschrift, Logo/Marke) in Website, Presse und Marketingmaterial.

(5) Odoo Community Module sind vom Auftraggeber zu beschaffen oder treuhänderisch über SDC zu erwerben. Kosten und Handlingaufwand trägt der Auftraggeber. Für Drittanbieter-Module übernimmt SDC keine Gewährleistung.

(6) Im Angebot enthaltene Leistungen können bei Zustimmung beider Parteien in Textform angepasst, ergänzt oder erweitert werden.

(7) Ohne separate After-Sales-Vereinbarung werden Beratungen, Wartungen, Konfigurationen, Updates, Trainings und kleinere Anpassungen nach den SDC-Standard-Abrechnungsbedingungen vergütet. Programmierungen werden separat als Festpreis angeboten.

(8) SDC ist berechtigt, (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern, soweit sich dies aus Angebot/Änderung ergibt oder der Auftraggeber zustimmt. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über SDC.

§ 3 Leistungspflichten

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und den zugehörigen Dokumentationen.

(2) Leistungen können insbesondere Beratung, Schulung, Softwareeinrichtung, Hosting und Support umfassen. Ergänzende Bedingungen einzelner Leistungsarten gehen im Konfliktfall vor.

(3) SDC kann eigenes Personal austauschen und Subunternehmer mit vergleichbarer Qualifikation einsetzen.

§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

  • (1) Der Auftraggeber benennt einen Projektleiter als zentralen Ansprechpartner.
  • (2) Lieferpflichtige Informationen (Daten, Listen, Texte, Abbildungen) sind elektronisch bearbeitbar bereitzustellen.
  • (3) Erforderlicher Zugang zu technischen Einrichtungen und Räumlichkeiten ist sicherzustellen.
  • (4) Endnutzerdokumentation für Schulungszwecke wird durch den Auftraggeber erstellt; SDC kann unterstützen.
  • (5) Notwendige Nacharbeiten und Zusatzaufwände werden gemäß Standard-Abrechnungsbedingungen vergütet.
  • (6) Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers verlängern Fristen und können Mehrkosten verursachen.

§ 5 Abnahme

(1) Der Auftraggeber testet jede Anpassung, Programmierung und Modulerweiterung gründlich auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit vor operativer Nutzung.

(2) Bereits geringfügige Änderungen können die Lauffähigkeit des Gesamtsystems beeinflussen.

(3) Nach Teilabnahme oder Betriebsbereitschaftserklärung gilt eine 14-tägige Abnahmefrist. Mängel sind in Textform und reproduzierbar zu melden. Ohne Mängelanzeige innerhalb der Frist gilt die Abnahme als erteilt.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Vertragsschluss

  • (1) Vergütungsanspruch besteht in Höhe des vereinbarten und ausgeschöpften Budgets zuzüglich vereinbartem Mehraufwand.
  • (2) Stundenpakete und Module sind vollständig im Voraus zu vergüten.
  • (3) Festpreis-Programmierungen: 50 % Anzahlung, Restzahlung mit Betriebsbereitschaftserklärung/Teilabnahme.
  • (4) Sonstige Leistungen werden monatlich nach Aufwand abgerechnet; Zahlungsfrist 10 Kalendertage.
  • (5) Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.
  • (6) Bei Zahlungsverzug kann SDC Verzugszinsen berechnen und Leistungen bis zum Ausgleich aussetzen.
  • (7) Der Auftraggeber informiert SDC unverzüglich über Insolvenzantrag, Insolvenzeröffnung oder Zahlungseinstellung.
  • (8) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind Zusatzleistungen und werden nach gültigen Stundensätzen abgerechnet.

§ 7 Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Werkleistungen

  • (1) Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten.
  • (2) Nacherfüllung erfolgt innerhalb angemessener Frist, unabhängig von der Anzahl der Versuche.
  • (3) Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen schriftlich und reproduzierbar zu melden.
  • (4) Nacherfüllung kann bei Zahlungsverzug zurückgestellt werden.
  • (5) Haftung entfällt, wenn Änderungen am Werk ohne Zustimmung von SDC vorgenommen wurden und diese den Mangel beeinflussen.
  • (6) Der Auftraggeber unterstützt aktiv bei Mangelfeststellung und -beseitigung.
  • (7) Nicht berechtigte Mangelrügen können nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
  • (8) Diese Regelungen gelten für werkvertragliche Leistungen.
  • (9) Bei Rechtsmängeln kann SDC die Leistung anpassen oder eine entsprechende Lizenz verschaffen.

§ 8 Haftung

(1) SDC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SDC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Eine Haftung für atypische, nicht vorhersehbare Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für typische und vorhersehbare Schäden ist grundsätzlich auf die Vertragssumme begrenzt, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.

(3) Keine Haftung besteht für Leistungen oder Verfügbarkeiten von Drittleistungen, die nicht durch SDC beauftragt wurden.

(4) Keine Haftung besteht bei allgemeinem Administrationszugang des Kunden zum System, zur Serverplattform oder zum Repository.

(5) Verjährung für beschränkte Schadensersatzansprüche: ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

(6) Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen.

(7) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(8) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und maximal den Auftragswert pro Schadensfall begrenzt.

§ 9 Kündigung und Abwerbungsverbot

(1) Die Zusammenarbeit kann von beiden Parteien mit Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Für vorausbezahlte Stundenpakete/Module besteht kein Erstattungsanspruch.

(2) Während der Vertragslaufzeit und ein Jahr danach verpflichtet sich der Auftraggeber, keine Mitarbeitenden von SDC aktiv abzuwerben. Bei Verstoß fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters an.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei erheblichen Pflichtverletzungen trotz Abmahnung oder Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Übergebene Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für Vertragszwecke genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Beide Parteien wahren Vertraulichkeit über Vertragsinhalte und Erkenntnisse aus der Vertragsabwicklung.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

(4) Auf Verlangen sind überlassene Unterlagen nach Vertragsende herauszugeben, soweit kein berechtigtes Interesse an deren Zurückbehalt besteht.

(5) Gesetzliche Offenlegungspflichten und behördliche/gerichtliche Anordnungen bleiben unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  • (1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Nachweiszwecken der Schriftform; Mitteilungen in Textform können per E-Mail erfolgen.
  • (2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  • (3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • (4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der schwarz. Digital Consulting GmbH.
  • (5) SDC kann diese AGB mit vier Wochen Frist ändern; bei fehlendem Widerspruch gelten Änderungen als angenommen.
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